vom 05.07.2011, mit Nachtrag vom 12.09.2011, geändert zuletzt durch Beschluss der MV vom 24.04.2026
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Partnerschaft Gesunde Welt – Klinikverbund Südwest e.V. – im folgenden “Verein” genannt –
- Der Verein hat seinen Sitz in Sindelfingen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nr. 241903 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Jugendhilfe, der Entwicklungszusammenarbeit und mildtätiger Zwecke i. S. v. § 53 Nr. 1 und 2 AO. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- die ideelle, personelle und finanzielle Förderung der Krankenhauspartner des Klinikverbundes Südwest in Ländern des globalen Südens sowie des dortigen Umfelds mit dem Ziel, Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten (zum Beispiel durch die Qualifizierung von dort Beschäftigten in Absprache mit Kliniken des Klinikverbundes Südwest hier in den Kliniken oder die Entsendung von Mitarbeitern des Klinikverbundes Südwest und vom Vereinsvorstand anerkannte sonstige Fachleute in die Partnerkrankenhäuser vor Ort).
- die Unterstützung und Förderung von anderen Projekten in Ländern des globalen Südens durch Maßnahmen in den Ländern vor Ort, die zumindest den Millenium-Entwicklungszielen der Europäischen Union entsprechen sowie
- die Unterstützung von sinnvollen Maßnahmen im Bereich der Optimierung der Verwaltungsstrukturen sowie des effizienteren Einsatzes von Energie sowie die Zurverfügungstellung von sauberem Wasser
- die Organisation und Bereitstellung von Sachmitteln (Medikamente, Medizinische Geräte, Ersatzteile, energiesparende Anlagen, etc.) und
- die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an Körperschaften als Träger von Krankenhäusern oder Kommunen in Ländern des globalen Südens. In diesem Zusammenhang ist der Verein ein Förderverein i. S. v. § 58 Nr. 1 AO. Die Beschaffung von Mitteln für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt sind.
- Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Mitgliederbeiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse, beantragte Fördermittel und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
- Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
- Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich oder über die Homepage digital beantragt werden. Neue Mitglieder können nur aufgenommen werden, wenn sie eine gültige E-Mail-Adresse angeben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, den Antragstellern Ablehnungsgründe mitzuteilen.
- Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer ladungsfähigen Adressdaten und ihrer E-Mail-Adresse unverzüglich zu informieren. Die Mitglieder müssen diese Änderungen dem Verein spätestens bis zum 15.01. mitteilen. Mitglieder, die dies unterlassen, verwirken das Recht, Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzufechten, weil sie nicht eingeladen wurden
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung (E-Mail genügt) zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer zwei-monatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
- Von der Mitgliederliste können Mitglieder gestrichen werden, die trotz Mahnung mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als zwei Monate im Verzug sind oder wenn ihr Aufenthalt unbekannt ist.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge oder Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über - Neue Aufgaben des Vereins
- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
- Beteiligung an gemeinnützigen Gesellschaften,
- Ausgaben über Euro 5.000,–
- Aufnahme von Darlehen
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands (im Wahljahr),
- Wahl von zwei Kassenprüfern (im Wahljahr),
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Wirtschaftsplanentwurfs für das laufende Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand per E-Mail einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Im Notfall kann der Vorstand die Zustimmung zu außergewöhnlichen Ausgaben per E-Mail beantragen. Die Zustimmung liegt vor, wenn 50% der Mitglieder per E-Mail zustimmen. Der Sachverhalt ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nochmals darzulegen.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf, es sei denn, ein Mitglied verlangt geheime Abstimmung.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Vier/Fünftel-Mehrheit beschlossen werden.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- der/dem 1. Vorsitzenden,
- der/dem 2. Vorsitzenden,
- der/dem Leiter/in des Finanzwesens
- der/dem Schriftführer/in
- der/dem Medizinischen Berater/in.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den
1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden..
- Der Widerruf der Vorstandsbestellung wird gem. § 27 Abs. 2 BGB auf grobe Pflichtverletzung beschränkt.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern oder auf einen Beirat verteilen oder Projekt-Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
- Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Für Einnahmen jeder Größenordnung und für Ausgaben unter Euro 5.000,– ist der Vorstand zuständig.
- Der Vorstand entscheidet über Gebührenbefreiungen und Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich mit einfacher Mehrheit.
- Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Führen der Bücher;
- Erstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
- Entscheidung über Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;
- Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitenden;
- Überwachung der Projekte;
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitglieder;
- Der Vorstand kann redaktionelle Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung in Höhe der jeweils gültigen Vergütung für die Ehrenamtspauschale iSd § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
- Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet
§ 11 Beirat
Der Beirat besteht aus maximal sechs Mitgliedern, unterstützt den Vorstand und wird auf Vorschlag des Vorstands gewählt wie der Vorstand. § 10 Abs. 9 der Satzung gilt auch für Beiratsmitglieder.
§ 12 Kassenprüfer
- Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren zu wählen. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sie dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören und in keinem Dienstverhältnis zum Verein stehen. Sie verpflichten sich zu unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über alle Gegebenheiten, über die sie im Rahmen der Rechnungsprüfung Kenntnis erlangen. Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich in Zusammenhang mit der Vorlage des Rechenschaftsberichts des Vorstands. Gegenstand der Prüfung sind Kassen-, Bank- und sonstige Vermögensbestände des Vereins, ob die Ausgaben zweckgebunden getätigt wurden und korrekt belegt sind, ob die Aufstellungen (Einnahmen-Ausgaben Rechnungen, Vermögensübersichten usw.) sachlich und rechnerisch richtig sind, ob die Mittel des Vereins wirtschaftlich und steuerlich korrekt verwendet wurden. Eine Prüfung der Belege muss nur stichprobenartig erfolgen.
- Die Kassenprüfer melden die Prüfung mindestens zwei Wochen vorher beim Vorstand an.
- Sie erstellen einen schriftlichen Prüfbericht, den sie zunächst dem Vorstand zur Stellungnahme vorlegen. Einwände und Hinweise des Vorstands zum Prüfbericht sind beim späteren Bericht an die Mitgliederversammlung zu berücksichtigen
- Die Kassenprüfer berichten im Rahmen der Jahreshauptversammlung an die Mitgliederversammlung. Der Prüfbericht kann von jedem Mitglied auf Verlangen eingesehen werden, sofern er nicht auf der Homepage veröffentlicht wird.
- Die Kassenprüfer geben im Rahmen ihres Berichts eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Difäm – Deutsches Institut für Ärztliche Mission e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte diese Körperschaft nicht mehr bestehen oder nicht mehr gemeinnützig sein, entscheidet die Mitgliederversammlung sich mit einfacher Mehrheit für eine andere im Globalen Süden gemeinnützig wirkende steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen für die Verwendung von Zwecken im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden hat.
- Als Liquidator wird ein im Amt befindliches vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied bestimmt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 24.04.2026 einstimmig so beschlossen. Das Amtsgericht Stuttgart bestätigte den Eintrag am 20.07.2026.
