Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Partnerschaft Gesunde Welt <> Klinikverbund Südwest e.V. – im folgenden “Verein” genannt –
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Sindelfingen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Böblingen eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

Der Verein verfolgt ausschließlich und teilweise auch unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Jugendhilfe, der Entwicklungszusammenarbeit und mildtätiger Zwecke i. S. v. § 53 Nr. 1 und 2 AO. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

  1. die ideelle, personelle und finanzielle Förderung der Krankenhauspartner des Klinikverbundes Südwest in Entwicklungsländern sowie des dortigen Umfelds mit dem Ziel, Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten (zum Beispiel durch die Qualifizierung von dort Beschäftigten in Absprache mit Kliniken des Klinikverbundes Südwest hier in den Kliniken oder die Entsendung von Mitarbeitern des Klinikverbundes Südwest und vom Vereinsvorstand anerkannte sonstige Fachleute in die Partnerkrankenhäuser vor Ort).   
  2. die Unterstützung und Förderung der Krankenhauspartner in Entwicklungsländern durch Projekte in den entsprechenden Ländern vor Ort, die zumindest den Millenium-Entwicklungszielen der Europäischen Union entsprechen wie 2. (Primärschulbildung für alle), 4. (Senkung der Kindersterblichkeit, 5. (Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Mütter, 6. (Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und anderen schweren Krankheiten)  sowie
  3. die Unterstützung von sinnvollen Maßnahmen im Bereich der Optimierung der Verwaltungsstrukturen sowie des effizienteren Einsatzes von Energie sowie
  4. die Organisation und Bereitstellung von Sachmitteln (Medikamente, Medizinische Geräte, Ersatzteile, energiesparende Anlagen, etc.) und
  5. die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an Körperschaften als Träger von Krankenhäusern in Entwicklungsländern. In diesem Zusammenhang ist der Verein ein Förderverein i. S. v. § 58 Nr. 1 AO. Die Beschaffung von Mitteln für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt sind.
  6. Ziff. 1 – 5 sind mit nachrangiger Priorität auch auf entsprechend bedürftige Krankenhäuser in Eine-Welt-Ländern anwendbar, die keine Partnerschaftsverträge besitzen, sofern die Vereinsmittel dies erlauben.
  7. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Mitgliederbeiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  8. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
  3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.  Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
  4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, den Antragstellern Ablehnungsgründe mitzuteilen.
  2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge oder Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  2. Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. Entlastung des Vorstands,
  4. (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
  5. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  6. die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

  1. Neue Aufgaben des Vereins,
  2. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
  3. Beteiligung an gemeinnützigen Gesellschaften,
  4. Ausgaben über Euro 5.000,–
  5. Aufnahme von Darlehen
  6. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.
  2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    1. Bericht des Vorstands,
    2. Bericht des Kassenprüfers,
    3. Entlastung des Vorstands,
    4. Wahl des Vorstands (im Wahljahr), Wahl von zwei Kassenprüfern (im Wahljahr),
    5. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
    6. Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
    7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  1. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand per E-Mail einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  2. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  4. Im Notfall kann der Vorstand die Zustimmung zu außergewöhnlichen Ausgaben per e-mail beantragen. Die Zustimmung liegt vor, wenn 50% der Mitglieder per e-mail zustimmen. Parallel ist eine Mitgliederversammlung nach Ziff. 5 einzuberufen.
  5. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
  5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.  Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Vier/Fünftel-Mehrheit beschlossen werden.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Medizinischen Berater. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den
    1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Der Widerruf der Vorstandsbestellung wird gem. § 27 Abs. 2 BGB auf grobe Pflichtverletzung beschränkt.
  4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern oder  auf einen Beirat verteilen oder Projekt-Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Für Einnahmen jeder Größenordnung und für Ausgaben unter Euro 5.000,– ist der Vorstand zuständig.
  7. Der Vorstand entscheidet über Gebührenbefreiungen und Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.
  8. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Besteht ein Beirat, muss der Vorstand das kommissarische Vorstandsmitglied aus diesem berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Beirat

Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern, unterstützt den Vorstand und wird auf Vorschlag des Vorstands gewählt wie der Vorstand.

§ 12 Kassenprüfer

Von der Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen dem Gemeinnützigen Förderverein Dritte Welt e.V., Freundeskreis des Rubaga Hospitals Kampala/Uganda Ostafrika Stuttgart mit der Auflage zu überlassen, dieses im Sinne dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Verein hat den Status der Gemeinnützigkeit nachzuweisen.
  2. Als Liquidator wird das im Amt befindliche vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 12.09.2011 einstimmig so beschlossen.